Sozialversicherung: Vorläufige Beträge für 2008

Der Referentenentwurf für die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008) enthält teilweise neue Werte. Während in den alten Bundesländern die Versicherungspflichtgrenze, die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße leicht angehoben werden, erfolgt in den neuen Bundesländern teilweise eine leichte Senkung:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- sowie Arbeitslosenversicherung soll in den alten Bundesländern jährlich von 63.000 EUR auf 63.600 EUR steigen und monatlich von 5.250 EUR auf 5.300 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost sinkt voraussichtlich jährlich von 54.600 EUR auf 54.000 EUR und monatlich von 4.550 EUR auf 4.500 EUR.
  • Der Beitragssatz bleibt in der Rentenversicherung bei 19,9 Prozent und bei der Knappschaft bei 26,4 Prozent. Zur Arbeitslosenversicherung soll er nach dem Beschluss des Bundeskabinetts von 4,2 Prozent auf 3,9 Prozent sinken.
  • Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bleibt unverändert bei 1,7 Prozent.
  • In der Krankenversicherung sind die Beitragssätze weiterhin von den individuellen Erhebungen der einzelnen Kassen abhängig.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzlichen Krankenkassen steigt voraussichtlich für das gesamte Bundesgebiet einheitlich von 42.750 EUR auf 43.200 EUR im Jahr und von 3.562,50 EUR auf 3.600 EUR pro Monat.
  • Die Versicherungspflichtgrenze soll bundeseinheitlich voraussichtlich von jährlich 47.700 EUR auf 48.150 EUR steigen und monatlich von 3.975 EUR auf 4.012,50 EUR.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von jährlich 42.750 EUR auf 43.200 EUR und monatlich von 3.562,50 EUR auf 3.600 EUR. Sie gilt für Versicherte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Grenze versicherungsfrei und privat krankenversichert waren.

  • Die Bezugsgröße soll entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst werden. Sie soll künftig bundesweit als Jahreswert 29.820 EUR und 2.485 EUR monatlich betragen, soweit sie für die gesetzliche Krankenversicherung oder die soziale Pflegeversicherung Bedeutung hat. Dieser Wert gilt auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern, während es in den neuen Bundesländern bei 25.200 EUR bzw. 2.100 EUR bleibt. Die Bezugsgröße dient etwa zur Berechnung von Mindestbeiträgen.
  • Bei Mini-Jobs soll es keine Veränderungen geben (Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 vom 19.9.2007).