Berufsausbildungskosten: Neues zur steuerlichen Behandlung

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium gelten ab dem Jahr 2004 nur noch begrenzt als Sonderausgaben, d.h., bis zu 4.000 EUR im Kalenderjahr können als Sonderausgaben abgezogen werden. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen diese Regelung in zwei Punkten teilweise neu gefasst. Die Änderungen betreffen die Anerkennung von Studien- und Übungsleistungen an ausländischen Hochschulen sowie die Abschlüsse an Berufsakademien und anderen Ausbildungseinrichtungen.

Bislang wurden dem Studium im Inland Studien- und Prüfungsleistungen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz an Hochschulen dieser Länder gleichgestellt. Allerdings muss dabei der Abschluss in mindestens einem dieser Länder unmittelbar den Zugang zu dem entsprechenden Beruf eröffnen.

Diese Regelung wird nun dahingehend ergänzt, dass solche Leistungen auch an anderen ausländischen Hochschulen anerkannt werden, sofern sie zur Führung eines ausländischen akademischen Grads berechtigen, der in Verbindung mit dem Recht des Landes, in dem der Absolvent seinen inländischen Wohnsitz hat, anerkannt wird. Die Berechtigung zur Führung des Grads ist nachzuweisen. Weitere Informationen dazu findet man im Internet unter
www.anabin.de.

Die zweite Änderung betrifft die Anerkennung von Abschlüssen an Berufsakademien und anderen Ausbildungseinrichtungen. Soweit die Abschlüsse nach dem jeweiligen Landesrecht einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule gleichwertig sind und die gleichen Berechtigungen verleihen, kann es sich um ein Erststudium handeln.

Hinweis: Diese Ergänzungen sind in allen noch offenen Fällen ab dem Jahr 2004 anzuwenden, was nachteilig sein kann. Denn die Aufwendungen durch den Besuch der beschriebenen Einrichtung können nun weder zu Werbungskosten noch zu Betriebsausgaben führen (BMF, Schreiben vom 21.6.2007, Az. IV C 4 – S 2227/07/0002).