Steuerliche Wirksamkeit: Bei fehlerhaften Verträgen zwischen Angehörigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jüngst entschieden, dass die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht isoliert betrachtet werden und keine automatische Nichtanerkennung zur Folge haben darf.

Die Finanzverwaltung wendet diese für die Steuerpflichtigen günstigen Grundsätze über den Einzelfall hinaus allerdings nicht an. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist nach Auffassung der Verwaltung vielmehr, dass solche Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen wurden und auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhalten.

Eine nachträglich herbeigeführte zivilrechtliche Wirksamkeit entfaltet nach Auffassung der Verwaltung damit grundsätzlich keine Rückwirkung. Die steuerrechtlichen Folgen wirken vielmehr erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der schwebenden Unwirksamkeit. Nur ausnahmsweise sind tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen nahen Angehörigen von Anfang an steuerlich zu berücksichtigen, wenn den Partnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden kann und sie zeitnah nach Erkennen oder Auftauchen von Zweifeln die erforderlichen Maßnahmen zur Wirksamkeit einleiten.

Hinweis: Den Vertragspartnern ist aber die Nichtbeachtung der Formvorschriften zuzurechnen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. In diesen Fällen bestehen ernstliche Zweifel am Bindungswillen, sodass das Vertragsverhältnis steuerlich nicht anerkannt wird. Der BFH kann sich im Rahmen einer zu diesem Streitthema anhängigen Revision erneut äußern (BMF, Schreiben vom 2.4.2007, Az. IV B 2 – S 2144/0; FG Baden Württemberg, Urteil vom 19.9.2006, Az. 4 K 177/02, Revision beim BFH unter Az. IX R 45/06).