Arbeitszimmer: Bei gemischter Nutzung als Lagerfläche und Büroraum

Grundsätzlich dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen in den Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2006 auf 1.250 EUR begrenzt. Diese betragsmäßige Beschränkung gilt dann allerdings nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesen Fällen sind die gesamten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abziehbar. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden seit diesem Jahr allerdings nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen, wenn das Büro den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet.

Die Höhe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei einem zugleich als Warenlager wie auch als Büroarbeitsplatz betrieblich genutzten Raum, der in einem Einfamilienhaus des Steuerpflichtigen liegt, bestimmt sich danach, welche Nutzungsart dem Raum nach Funktion und Ausstattung das Gepräge gibt. Damit unterliegen die Aufwendungen nur dann der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild ein typisch häusliches Büro ist und die Funktion des Raumes als Lager dahinter zurücktritt.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall nutzte ein Handelsvertreter einen Kellerraum in seinem Einfamilienhaus zur Lagerung von Werbe- und Dekorationsmitteln sowie für administrative Tätigkeiten. In seiner Gewinnermittlung bezifferte er die Gesamtkosten für diesen Raum auf insgesamt ca. 6.000 EUR. Davon entfiel auf die Lagerfläche ein Anteil von ca. 4.500 EUR, den er in vollem Umfang geltend machte. Von dem restlichen Anteil, der auf den Arbeitsbereich entfiel, machte er unter Hinweis auf die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer lediglich den im Streitjahr maximal abzugsfähigen Betrag in Höhe von ca. 1.250 EUR geltend. Das Finanzamt erkannte davon aber nur den Betrag in Höhe von ca. 1.250 EUR an. Die Sache ist nun zur Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen worden.

Hinweis: Bei Außendienstmitarbeitern bildet das häusliche Arbeitszimmer in der Regel nicht den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit, denn prägend ist der qualitative Schwerpunkt, der wesentlich in der Arbeit im Außendienst liegt. Somit kommt es bei dieser Berufsgruppe für den vollen Kostenansatz entscheidend darauf an, dass die benötigten Räumlichkeiten entweder als außerhäusliches Arbeitszimmer gelten oder gar nicht als Arbeitszimmer eingestuft werden (BFH-Urteil vom 22.11.2006, Az. X R 1/05).