Wie ich eben gelesen habe, plant die Regierungskoalition – vielleicht schon für 2011 – eine Erhöhung des Werbungskosten-Pauschbetrages für Arbeitnehmer von derzeit € 920 auf € 1.000. Das bringt bei “Spitzenverdienern” immerhin eine Steuerersparnis von € 40 im Jahr. Schade nur, dass “Spitzenverdiener” in der Regel höhere Werbungskosten nachweisen.
Steuerzahler mit einem geringeren Einkommen profitieren von der Anhebung dieser Pauschale vielleicht mit einem Jahresbetrag von € 20, die sie gut verwenden können, um die steigenden Krankenversicherungsbeiträge auszugleichen …
Sicherlich ist es sinnvoller, andere Pauschalen an die Preissteigerung anzupassen, beispielsweise den Kilometersatz von € 0,30.
Das deutsche Steuerrecht ist kompliziert, die “Betroffenen” klagen über eine nicht mehr überschaubare Anzahl an Vorschriften und einen hohen Verwaltungsaufwand. Deswegen plant der Gesetzgeber hier eine “Vereinfachnung”: Arbeitnehmer sollen ihre Steuererklärung nur noch alle zwei Jahre abgeben.
Ob das in der Praxis umsetzbar ist? Zum Beispiel haben 2006 über 88% der Arbeitenhmer eine durchchnittliche Steuerrückzahlung von € 830 vom Staat bekommen – in der Summe fast 10 Milliarden! Ich bezweifele, ob angesichts dieser Zahlen die Steuerzahler bereit sein werden, dem Fikus ein zweijähriges Darlehen zu geben …
Zudem bin ich mal gespannt, wie dann die neuen Formulare aussehen sollen. Da ja die Vorschriften oftmals von einem zum anderen Jahr geändert werden, müssen dann wohl in der Formularen für jeden Sachverhalt zwei Betragsfelder auszufüllen sein, denn das Finanzamt muss ja wissen, welcher Betrag z.B. in dem Feld “Krankenversicherungsbeiträge” auf den Teilbetrag 2011 bzw. 2012 entfällt. Ob der Gesetzgeber sich hierüber Gedanken macht? Ich fürchte nicht …
Wir haben es in den letzten Tagen deutlich gesehen: Bei Finanzierungsberechnungen für Mandanten, die Kredite aufnehmen oder verlängern wollen, ist Eile geboten. Die Zinsen steigen merklich an. Damit Sie nicht in eine Zinsfalle laufen, sollten Sie sich das Zinsniveau über ein forward-Darlehen sichern…
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Obwohl der BFH in den letzten Monaten die Möglichkeit des steuerlichen Abzugs von Kosten, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind, großzügiger geregelt hat, bleiben einige “Bastionen” bestehen. Nach wie vor ist es nicht möglich, eine Tageszeitung als Werbungskosten abzuziehen, auch wenn die Lektüre – wie etwa bei einem Redakteur oder Steuerberater – beruflich notwendig ist.
Ich bin mal gespannt, wie hier die Entwicklung weitergeht: Schließlich unterlagen vor einigen Jahren auch die Kosten eines teilweise beruflichen genutzten Computers in der Regel dem Abzugsverbot, bevor der BFH eine pauschale Abzugsfähigkeit von 50% zugelassen hat.
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Sofern Sie ein Riesterprodukt bei einer Versicherung abschließen, erhalten Sie auf Antrag eine Zulage – die sogenannte staatliche Förderung. Alternativ dazu können Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung den jährlich eingezahlten Versicherungsbeitrag plus Zulage als Sonderausgabe geltend machen. Bei einem höheren Steuersatz ist dieser Sonderausgabenabzug womöglich die bessere Variante – und die staatliche Förderung müsste natürlich zurück gezahlt werden.
Soweit so gut. Problematisch wird das Ganze, wenn die Zulage gar nicht beantragt wurde. Auch dann möchte der Staat die Rückerstattung, obwohl sie ihm nicht zusteht. Das Finanzamt geht hier leider sehr ungeschickt vor: Es unterstellt jedem Steuerzahler, dass die Förderung per se beantragt wurde.
Ein großer Misstand bei der Riester-Rente, wie ich finde, weshalb der Sonderausgabenabzug immer vorher durchgerechnet werden sollte.
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Einstand, Ausstand, Weihnachtsfeier – wussten Sie schon, dass Sie die Bewirtung Ihrer Kollegen als Werbungskosten absetzen können?
Ausgerechnet ein leitender Finanzbeamter war es, der vor dem Finanzgericht München dieses Urteil erstritten hat. In seiner Steuererklärung hatte er die Bewirtungskosten für mehrere Firmenfeiern angegeben. Das zuständige Finanzamt ordnete diese Ausgaben als privat ein und lehnte es ab, sie zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung verletzt allerdings die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes: Arbeitnehmer können – auch wenn sie keine erfolgsabhängigen Bezüge erhalten – Beträge für die Ausrichtung von beruflich motivierten Veranstaltungen durchaus als Werbungskosten geltend machen.
Die Richter in München waren der Meinung, dass die Feiern des Klägers mit seiner beruflichen Situation und nicht mit seinem Privatleben in Verbindung standen. Alle Feste fanden in den Finanzamtsaußenstellen statt und nur Kollegen nahmen daran teil – also kein privater Charakter. Es spielt hierbei übrigens keine Rolle, ob Sie mit Ihren Kollegen auch privat befreundet sind.
Tipp: Geben Sie die Bewirtungskosten für Ihre Kollegen auf jeden Fall in Ihrer Steuererklärung an. Sollte sich das Finanzamt querstellen, berufen Sie sich auf das Urteil des Finanzgerichts München.
Zinsen auf Steuererstattungen sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) steuerfrei. Hiermit heilt der BFH endlich eine weitere unsystematische Behandlung, denn bisher waren solche Zinsen steuerpflichtig. Aber: Durch das Jahressteuergesetz 2010 will der Gesetzgeber der günstigen Rechtsprechung des BFH den Boden unter den Füßen wegziehen. Zinsen auf Steuererstattungen sollen ausdrücklich als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) definiert werden, so dass diese auch steuerpflichtig werden. So heilt der Fikus eine aus seiner Sicht ungünstige Lage …
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Es ist ein „Dauerbrenner“ in der Beratungspraxis und für mich ein Musterbeispiel für den Zustand des Steuerrechts: Das Wirrwarr um die steuerliche Berücksichtigung der Kosten eines Erststudiums.
Angesichts der Studiengebühren stellen sich Viele die Frage, ob sie den Fiskus an den Studienkosten beteiligen können. Die aktuelle Rechtslage antwortet darauf so: Ist dem Erststudium eine nichtakademische Berufsausbildung vorausgegangen, können die Kosten steuerlich abgesetzt werden.
…den äußerst verwirrenden Weg zu dieser eigentlich einfachen Regelung skizziere ich kurz:
- Eine über Jahrzehnte geltende Rechtsprechung sah die Kosten des Erststudiums als „Ausbildungskosten“ an. Diese konnten beschränkt abgezogen werden und wirkten sich nur im Jahr der Zahlung entsprechend steuerlich aus.
- Der Bundesfinanzhof (BFH) als das höchste deutsche Steuergericht änderte dann die Rechtsprechung: Er erkannte die Kosten des Erststudiums als „Fortbildungskosten“ an. Diese wirkten sich unbeschränkt und auch über einen „Verlustvortrag“ in späteren Jahren steuerlich aus – selbst, wenn vor dem Erststudium keine berufliche, sondern eine schulische Ausbildung stattgefunden hat.
- Es kam, wie es kommen musste. Dem Fiskus ging die großzügige Sichtweise des BFH zu weit: Die hiermit verbundenen „Steuerausfälle“ von circa 500 Mio. € pro Jahr waren zu groß. Somit waren ab 2004 die Kosten der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums nicht steuerlich absetzbar (§ 12 Nr. 5 EStG).
Ich habe diese Gesetzesänderung von Beginn an als verfassungsrechtlich höchst bedenklich eingestuft. Der BFH berücksichtigt mit seiner Rechtsprechung die veränderten Ausbildungswege sowie zunehmende berufliche Dynamik und der Fiskus hebelt sie „nach Kassenlage“ wieder aus? Das kann nicht sein!
- Nun hat der BFH sich gewehrt und die Regelung des § 12 Nr. 5 EStG neu ausgelegt. Die Vorschrift schließe nicht aus, dass die Kosten eines Erststudiums nach einer vorhergehenden Berufsausbildung berücksichtigt würden. Der BFH begründet das folgendermaßen: Der Gesetzgeber meine es nicht so allgemein und habe eigentlich eine andere Regelung treffen wollen.
Ein mutiger Schluss, den wohl auch nur das höchste deutsche Steuergericht so treffen kann – jedoch mit Erfolg, denn die Finanzverwaltung lenkte ein. Die Kosten eines Erststudium sind nun steuerlich abzugsfähig, wenn das Studium einer nichtakademischen Berufsausbildung folgt. Hierzu besteht ein aktuelles Schreiben der Finanzverwaltung, das die neue Sichtweise des BFH akzeptiert.
Mein Fazit
Der Vorfall ist gleichzeitig ein Paradebeispiel für das deutsche Steuerchaos: Wir haben Vorschriften, die oftmals schwer verständlich sind und außerdem unterschiedlich interpretiert werden sowie eine oft widersprüchliche Rechtsprechung. Alles in allem gar nicht so einfach, hier den Überblick zu bewahren.
Grund genug für ein Steuerblog: Mit meinen Beiträgen möchte ich als Fachmann etwas Licht ins dunkle Steuerchaos bringen, Hintergründe erklären und Ihnen den ein oder anderen Tipp an die Hand geben.
Natürlich interessiert mich auch Ihre Meinung dazu. Wie haben Sie speziell dieses Wirrwarr empfunden? Oder wurden Sie schon einmal durch ähnlich verstrickte Fälle benachteiligt?
Ich freue mich auf Ihre Beiträge.
Willkommen beim Steuerblog, dem Weblog von Sauermann, Epple und Jurowsky.
Ich versorge Sie von nun an regelmäßig mit aktuellen Beiträgen aus der Welt der Steuern mit besonderem Fokus auf die betriebliche und private Steuer- und Finanzplanung.
Deutschland ist leider ein Steuerchaos-Paradies – deswegen möchte ich in diesem Blog neben Widersprüchen auch Missstände aufzeigen und Sie vor finanziellen Stolperfallen warnen. Sie finden hier konkrete und praxisnahe Tipps genauso wie neue oder geänderte Gesetze, die aus meiner Sicht erwähnenswert sind. Ich freue mich auf Ihre Fragen, leidlich gemachte Erfahrungen oder besonders positiv in Erinnerung gebliebene Entscheidungen Ihres Finanzamtes.
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