Wer einem Anlagebetrüger auf den Leim geht, ist gleich doppelt bestraft. Einerseits ist das Kapital verloren, andererseits verlangt der Fiskus auf alle Erträge Steuern, auch bei Scheinrenditen. Das heißt, die Gewinne werden nicht ausgezahlt, sondern fließen wieder in die Anlage ein.
Für das Finanzamt ist übrigens nur wichtig, ob die Erträge hätten ausgezahlt werden können, auch wenn der Anleger am Ende nur Verluste hat. Positiv ist allerdings, dass die Beweislast für die Zahlungsfähigkeit des Anlagebetrügers beim Finanzamt liegt.
Jetzt hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe die Anlegerseite gestärkt. Der Verlust, der sich aus der Insolvenz eines Anlagebetrügers ergibt, ist aus “Billigkeitsgründen” zu berücksichtigen. Damit wird zwar nicht die Besteuerung der vergangenen Scheingewinne aufgehoben, es erfolgt aber im Idealfall ein Ausgleich in dem Jahr, in dem der Anlagebetrüger insolvent geht.
Kürzlich hatte ich wieder einen interessanten Fall im Zusammenhang mit unserem Programm zur Vermögensplanung. Mithilfe dieses Programms lassen sich auch komplexe Vermögensverhältnisse abbilden. Konkret ging es um einen Mandanten mit 40 Mehr- familienhäusern:
- Das Programm skizziert die derzeitige und künftige Vermögenssituation. Das heißt, es erfolgt eine Gegenüberstellung des Besitzes und den darauf lastenden Schulden aus momentaner Sicht und für einen bestimmten Zeitraum, beispielsweise 20 Jahre.
- Zusätzlich prognostiziert das Programm alle Einkünfte für das angedachte Zeitfenster unter Berücksichtigung der Steuern, die gezahlt werden müssten.
Es ist erstaunlich, wie transparent diese Auswertungen sind – auch wenn sie teilweise überraschende Ergebnisse liefern. Im genannten Fall wurde deutlich, dass sich einzelne Objekte auf Dauer nicht selbst tragen und von den ertragreichen Objekten quersubventioniert werden müssen. Diese Entwicklung war dem Mandanten bislang nicht klar, genauso wie die Tatsche, dass sein Vermögen mit den Jahren leider kleiner und nicht größer wird.
Ich denke übrigens, die Dienstleistung eines versierten Steuerberaters sollte über die jährliche Steuererklärung und das Beantworten von vielen Einzelfragen hinausgehen. Mindestens so wichtig sind strategische Aspekte in Hinblick auf die Vermögensplanung, Vermögenssicherung und natürlich auf den Vermögensausbau.
Nach einigen Jahren der Ruhe werden wir in den letzten Monaten wieder verstärkt mit Fragen zur “Scheinselbständigkeit” angesprochen. Eine Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn ein Angestelltenverhältnis durch ein Vertragsverhältnis zwischen zwei (auf den ersten Blick) selbständigen Unternehmern verdeckt wird, um Sozialversicherungsabgaben zu vermeiden und keinen Lohnsteuerabzug vornehmen zu müssen.
Bis 2003 gab es im Sozialgesetzbuch IV “Vermutungsregeln” zur Annahme einer Scheinselbständigkeit. Mit Wegfall dieser gesetztlichen Grundlage werden die dort genannten Kriterien (z.B. nur ein Auftrageber, keine eigenen Angestellten, etc.) aber weiter angewendet – sowohl im Rahmen von “Statusfeststellungsverfahren” als auch in der Rechtsprechung.
Auf freie Handelsvertreter sind aus meiner Sicht diese Kriterien aber nicht anzuwenden, denn für diese bestehen besondere Regelungen in § 84 Abs. 1 HGB: Wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmen kann und seine Arbeitszeit frei festlegen kann, handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, auch wenn der freie Handelsvertreter nur einen Auftraggeber hat bzw. keine eigenen Angestellten beschäftigt. Schon im “alten” SGB IV waren nämlich freie Handelsvertreter von der Anwendung der Vermutungsregeln ausdrücklich ausgenommen – das muss auch heute hinsichtlich der faktischen Fortgeltung dieser Vermutungsregeln gelten.
Dies gilt meines Erachtens auch für die Tätigkeit eines “gebundenen Vermittlers”, der unter einem Haftungsdach eines Finanzdienstleistungsinstitutes Vermittlungen von Wertpapieren vornimmt.
Kaum geschmolzen, haben sich Eis und Schnee bereits wieder angekündigt. Allen, die schon im Dezember 2010 ihre unerfreulichen Erfahrungen mit dem Winter gemacht haben, sei gesagt: Folgekosten wetterbedingter Unfälle auf dem Weg zur Arbeit oder bei Dienstfahrten werden unter Umständen vom Finanzamt mitgetragen.
Denken Sie bitte daran, die Unfallkosten – soweit diese nicht durch die Versicherung ersetzt wurden – im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen. Dazu gehören in der Regel Reparatur-, Gerichts- und Anwaltskosten, Restwert des Fahrzeugs bei Totalschaden und Selbstbeteiligungen nach Versicherungsentschädigungen. Diese Aufwände sind dabei zusätzlich zur Entfernungspauschale abziehbar.
In diesem Sinne: Kommen Sie gut durch den restlichen Winter!
Liebe blog-Leser,
ein wiederum turbulentes Steuerjahr 2010 geht zu Ende.
Ich habe versucht, Ihnen seit einigen Wochen hoffentlich interessante Hinweise zu geben, die Ihnen helfen sollen, Steuern zu sparen. Es würde mich freuen, wenn mir das gelungen ist.
Natürlich wird auch das neue Jahr genug Gelegenheit bieten, das Steuerblog fortzusetzen, denn aller Sonntagsreden zum Trotz wird das Steuerrecht das bleiben, was es ist: ein Dschungel, im dem man sich leicht verlaufen kann …
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen einen guten Start in ein glückliches, erfolgreiches und vor allem gesundes neues Jahr 2011.
Ihr
Rainer Jurowsky
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Arbeitnehmer, die von Ihrem Chef einen Firmenwagen gestellt bekommen und diesen auch für private Fahrten nutzen dürfen, können sich freuen.
Neben der “rein privaten” Nutzung des Firmenwagens (die in der Regel nach der “1%-Methode” berücksichtigt wird), muss der Arbeitnehmer auch die Fahrten zwischen Wohnung und seiner Firma mit einer Pauschale versteuern. Hierbei geht der Fiskus bislang davon aus, dass der Firmenwagen an 15 Tagen im Monat für Fahrten zwischen der Wohnung und der Firma genutzt wird – ohne dass es von Bedeutung ist, ob dies tatsächlich der Fall ist. Auf der anderen Seite werden Werbungskosten für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte nur dann anerkannt, wenn die Strecke wirklich gefahren wird. Fährt der Arbeitnehmer selten ins Büro (weil er z.B. ein Home-Office nutzt), versteuert er also zuviel.
Diese Praxis des Finanzamtes hat jetzt der BFH mit drei aktuellen Urteilen erneut abgelehnt: Der Arbeitnehmer muss nur die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Firma vesteuern, die er tatsächlich gefahren ist. Hierdurch kann die Steuer auf die PKW-Nutzung unter Umständen erheblich reduziert werden. Besonders interessant ist, dass der BFH mit den aktuellen Urteilen seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2008 bestätigt, die der Fiskus bislang ausdrücklich nicht anwendet. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Finanzamt sich nun weiterhin streuben kann, die für Arbeitnehmer günstige Lösung des BFH zu akzeptieren.
Unser Tipp: Sofern Sie einen Firmenwagen nutzen und nur selten in die Firma fahren, setzen Sie in der Einkommensteuererklärung nur diejenigen Fahrten an, die sie tatsächlich durchgeführt haben. Wenn Ihr Arbeitgeber bei den monatlichen Lohnabrechnungen von mehr Fahrten ausgegangen ist, können Sie dies in der Einkommensteuererklärung korrigieren und Sie erhalten die zuviel gezahlte Lohnsteuer zurück.
Wenn sich ein Unternehmer für seinen Betrieb einen Bürostuhl kauft, der € 400 kostet, hat er aktuell mehrere Möglichkeiten, die Kosten steuerlich zu berücksichtigen: Er kann den Betrag
- über die Nutzungsdauer abschreiben,
- die “GWG-Abschreibung” geltend machen (d.h. den gesamten Betrag sofort steuerlich abziehen) oder
- einen so genannten “Sammelposten” bilden, der dann über fünf Jahre abzuschreiben ist.
Jetzt werden Sie fragen: Was ist denn günstiger? Antwort: Das kann man nicht so einfach entscheiden. Die Finanzverwaltung hat zu dem Nebeneinander von drei Verfahren im September 2010 ein aktuelles Schreiben herausgebracht, das Licht ins Dunkel bringen soll. Um den Überblick zu behalten, habe ich ein Flussdiagramm entwickelen müssen, um die Abhängigkeiten der einzelnen Regelungen zu verstehen. Es könnte doch so einfach sein: Für alle Anschaffungen bis € 1.000 wird ein Wahlrecht zur “Sofortabschreibung” oder zur Aktivierung und Abschreibung über die Nutzungsdauer eingeführt – das kann man auch ohne Flussdiagramm verstehen.
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Verschlagwortet mit Abschreibung, Steuervereinfachung
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Wenn Sie als Arbeitnehmer einen Firmen-PKW auch für private Zwecke nutzen dürfen, müssen Sie diesen Vorteil versteuern – das ist klar. Oftmals wird der Vorteil nach der 1%-Methode berechnet. Was passiert aber, wenn Sie den Firmen-PKW nutzen, um damit zusätzliches Geld zu verdienen? Dies könnte der Fall sein, wenn Sie als Vermieter zu einer Eigentümerversammlung fahren. Auch die Nutzung des Wagens im Rahmen einer Selbständigkeit, die neben dem Arbeitsverhältnis ausgeübt wird, fällt unter diesen Punkt.
In den druckfrischen Lohnsteuerrichtlinien 2011, die der Bundesrat in dieser Woche verabschiedet hat, hat es der Fiskus gut mit solchen Arbeitnehmern gemeint: Anders als bei einem Selbständigen, der seinen Betriebs-PKW für andere Einkünfte nutzt, muss ein Arbeitnehmer keinen zusätzlichen Vorteil versteuern. Es bleibt also nur bei der Anwendung der 1%-Methode. Dennoch besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Fahrtkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend zu machen, in der Regel mit dem Pauschalbetrag von € 0,30 je Fahrtkilometer.
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Verschlagwortet mit 1%.Methode, Firmen-PKW, Werbungskosten
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Herr und Frau Müller sind verheiratet und wohnen zusammen in Köln. Weil der Arbeitsplatz von Herrn Müller allerdings in München ist, hat er dort zusätzlich eine kleine Wohnung. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kann er deswegen seine Fahrten von München nach Köln steuerlich geltend machen.
Wenn Herr Müller aufgrund eines beruflichen Termins am Wochenende nicht nach Köln fahren kann und stattdessen Frau Müller ihren Ehemann besucht, wurden die Fahrten von Frau Müller zu ihrem Mann bislang leider als Privatvergnügen bewertet. Das Finanzgericht in Köln hat hier eine andere Meinung und erkennt Frau Müllers Fahrten zu ihrem Ehemann an (“umgekehrte doppelte Haushaltsführung”). Das letzte Wort in der Sache hat jetzt der Bundesfinanzhof.
Unser Tipp: Versuchen Sie die “umgekehrten” Fahrtkosten in der Einkommensteuererklärung abzusetzen – also unbedingt aufführen!